„Wird Totenasche in andere Länder ausgeführt, unterliegt sie den dortigen gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Herstellung von Diamanten durch Pressen von Totenasche handelt es sich um eine physikalische Behandlung, aber nicht um eine Bestattung im Sinne des BestG NRW. Wird Totenasche – auch in Form eines Diamanten – nach Nordrhein-Westfalen eingeführt, unterliegt sie der Bestattungspflicht.“ Nimmt man es nun ganz genau, müsste ein solcher Diamant (nach dem
Willen des Gesetzgebers) tatsächlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. |
Erstellt am: 02. April 2009
Kategorien: Bestattungspflicht, Diamant, Diamantbestattung, Gesundheit, Ministerium, NRW, Schweiz, Soziales
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